ERBBAU.

Was ist hierunter zu verstehen? Wir klären auf.

ERBBAURECHT.

Sie kaufen kein Grundstück, sondern erwerben ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 99 Jahren. Der Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer) ist der TV 1862 Gerolzhofen e.V. .

Das Erbbaurecht wurde begründet durch einen Erbbaurechtsvertrag zwischen Erbbauberechtigtem und Grundstückseigentümer und anschließender Eintragung ins Grundbuch. Das Erbbaurecht wird selbst wie ein Grundstück behandelt (sogenanntes grundstücksgleiches Recht).

Das Erbbaurecht kann wie ein Grundstück veräußert, vererbt und belastet werden, beispielsweise mit Grundpfandrechten. Es wird deshalb in ein eigenes Grundbuchblatt eingetragen, das sogenannte Erbbaugrundbuch. Verfügungen über das Erbbaurecht, wie z. B. Veräußerungen oder Belastungen, wie auch bauliche Erweiterungen, bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers.

Das Erbbaurecht erlischt durch Ablauf der vereinbarten Zeit. Errichtete Gebäude müssen nicht nach Ablauf der vereinbarten Zeit vom Grundstück entfernt werden; der Erbbauberechtigte erhält vielmehr grundsätzlich eine Vergütung für den Gebäudewert.

Eine Verlängerung des Erbbaurechts ist nach 99 Jahren möglich.

Ein aufgrund eines Erbbaurechts errichtetes Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks. Eigentümer des Bauwerks ist somit der Erbbauberechtigte und nicht der Grundstückseigentümer. Erlischt das Erbbaurecht, so wird das Bauwerk zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks, d. h., dass jetzt der Grundstückseigentümer zum Eigentümer des Bauwerks wird.


Vorteil des Erbbaurechts ist, dass Sie nur eine monatliche Verzinsung an den Erbbaurechtsgeben bezahlen und nicht einen Grundstückanteil bezahlen müssen. 

Der Gesamtkaufpreis der Wohnung ist entsprechend günstiger.

Die jeweiligen Erbbauzinsen entnehmen Sie bitte unserer aktuellen Kaufpreisliste.

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